SATZUNG

Satzung des Vereins

Eisenbahnfreunde Traditionsbahnbetriebswerk Staßfurt e. V.

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen Eisenbahnfreunde Traditionsbahnbetriebswerk Staßfurt e.V. – als Abkürzung ist gültig ETB. Als Internetfassung gilt www.lokschuppen-stassfurt.de.
    2. Der Verein ist in Staßfurt ansässig und beim Amtsgericht Stendal unter der Geschäftsnummer VR 36586 eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 3 Zweck und Ziele

    1. Zweck des Vereins ist in erster Linie, der Allgemeinheit Kenntnisse auf dem Gebiet des historischen Eisenbahnwesens zu vermitteln, was vorwiegend am Beispiel der ehemaligen Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt und der Geschichte anderer deutscher Bahnen des Dampf- und Diesellokzeitalters geschehen soll. Damit soll das Verständnis für diesen Abschnitt der Technikgeschichte gefördert werden.
    2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Vorträge und Besichtigungen angeboten und Schriften veröffentlicht werden. Auch eisenbahnkundliche Studienfahrten sollen zur Vermittlung von Kenntnissen auf dem eisenbahntechnischen und –historischen Gebiet dienen.
    3. Ziel ist es, die vorhandenen historischen Eisenbahnfahrzeuge und eisenbahnspezifischen Anlagen in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und darüber hinaus weitere Fahrzeuge und Anlagen zu beschaffen, um sie im Betrieb vorzuführen und so der Allgemeinheit ein lebendiges Stück Technikgeschichte nahebringen zu können.
    4. Der Verein ist verpflichtet, sich politisch und konfessionell neutral zu verhalten.
  • § 4 Verwendung der Vereinsmittel

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    2. Der Verein darf Rücklagen für größere Unterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Fahrzeugen bilden, die von Sponsoren und Spendern speziell für die Erhaltung dieser aufgebracht wurden.
  • § 5 Entstehung der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern wollen.
    3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
    4. Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, formeller Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, ehemalige und bestehende Mitgliedschaften in verkehrstechnischen Vereinen anzugeben.
    5. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist innerhalb von acht Wochen durch den Vorstand zu bestätigen oder abzulehnen. Nach Bestätigung des Antrages beginnt eine vorläufige Mitgliedschaft bis zur nächsten folgenden Mitgliederversammlung. Liegen zwischen Antragsentscheidung und nächster Mitgliederversammlung weniger als 30 Tage, so verlängert sich die Laufzeit bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung. Während der vorläufigen Mitgliedschaft zahlt der Antragsteller den Mitgliedsbeitrag, er verfügt nicht über Stimm- oder Wahlrecht. Während der Laufzeit der vorläufigen Mitgliedschaft ist die Mitwirkung des Antragstellers zur Erreichung der Zwecke und Ziele des Vereins sehr erwünscht. Auf Wunsch wird dem Antragsteller eine Ihn betreuende Person beigeordnet. Am Ende der vorläufigen Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung. Vom Vorstand abgelehnte Anträge sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
    6. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft ist innerhalb von acht Wochen durch den Vorstand zu bestätigen oder abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Antrages.
    7. Eine Ablehnung oder Annahme des Antrages kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen.
    8. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
    9. Vom Antragsteller ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • § 6 Rechte der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, zu Anträgen Stellung zu nehmen und dabei ohne Zwischenreden angehört zu werden. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.
    2. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins zu festgelegten Zeiten nutzen.
    3. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an vom Verein durchgeführten Bildungskursen vergünstigt teilzunehmen.
    4. Im Rahmen der für den Verein abgeschlossenen Versicherungen gewährt der Verein seinen Mitgliedern Versicherungsschutz.
  • § 7 Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den satzungsgemäßen Zwecken ideell zu dienen und Schäden vom Verein abzuwenden sowie keine Entgelte für im Verein geleistete Tätigkeiten zu fordern, da diese ehrenamtlich ausgeführt werden.
    2. Sind die Mitgliedsbeiträge bis zur festgelegten Fälligkeit nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds bis zum Zahlungseingang.
    3. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand und dem Pressesprecher zu überlassen.
  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein kann erfolgen,
      • a) durch den freiwilligen Austritt,
      • b) durch Ableben des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, oder
      • c) durch Ausschluss.
    2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand bis zum 31.10. schriftlich angezeigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt zum 31.12. des gleichen Jahres.
    3. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ableben bzw. durch Auflösung der juristischen Person wird sofort wirksam.
    4. Durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes kann ein Ausschluss erfolgen, wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder aus wichtigem Grunde, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung, Nichtzahlung der Beiträge, Umlagen oder Kostenerstattungen trotz wiederholter Mahnung, Missbrauch der Mitgliedschaft oder Schädigung des Ansehens des Vereins vorliegt. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes und des Mitglieds. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Vorstand kann beschließen, wegen ausstehender Beiträge Rechtsschritte einzuleiten.
  • § 9 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand

    b) die Revisionskommission

    c) die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB

  • § 10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
      • a) Geschäftsführenden Vorstand bestehend aus 3 Mitgliedern
      • b) Dem erweiterten Vorstand bestehend aus weiteren 4 Mitgliedern.
    2. Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter gleichfalls Schriftführer und dem Schatzmeister führen die laufenden Amtsgeschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
    3. Sie werden durch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, den Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, den Verantwortlichen für Veranstaltungen, den Verantwortlichen für die Fahrzeuge und den Verantwortlichen für die Anschlussbahn und die anderen Anlagen in Ihrer Arbeit unterstützt und entlastet.
    4. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung des Wahljahres von den erschienenen Mitgliedern für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    5. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 5 Jahren überschritten wird.
    6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die nächste Mitgliederversammlung muss über das neue Mitglied entscheiden. Lehnt die Mitgliederversammlung das Ersatzmitglied ab, so ist auf der gleichen Versammlung eine Neuwahl des gesamten Vorstandes notwendig.
    7. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein neues Mitglied ist dann von der Mitgliederversammlung nachzuwählen.
    8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den Vereinsmitgliedern bekannt gemacht.
    9. Auslagen der Vorstandsmitglieder, die auf Grund von Tätigkeiten und Reisen in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstehen, können gegen Nachweis erstattet werden.
  • § 11 Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand trifft sich bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate, zu einer Vorstandssitzung, zu der der Vorsitzende mindestens eine Woche vorher einlädt. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    4. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
  • § 12 Revisionskommission

    1. Die zwei Mitglieder der Revisionskommission werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Im Hinblick auf die Wahl- und Abrufmodalitäten gilt § 10 Abs. 3- 6 entsprechend.
    2. Die Revisionskommission prüft im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kasse des vergangenen Geschäftsjahrs. Sie teilen Ihr Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich mit.
  • § 13 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, spätestens zum 31.10. eines Jahres, vom Vorsitzenden nach Staßfurt einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 40v.H. der Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe der Einberufungsgründe dies schriftlich beantragen.
    2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 21 Kalendertage vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung vorliegen, um auf der Versammlung entschieden zu werden. Während der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. Diese müssen von 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
    5. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Stimmabgabe ist nur persönlich auf der Mitgliederversammlung möglich. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen – ausgenommen sind Abstimmungen nach § 16 und § 17(Satzungsänderung und Auflösung des Vereins).
    7. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
    9. Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Sonderbeauftragten gehören nicht dem Vorstand an. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von max. zwei Jahren gewählt. Im Hinblick auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 10 Abs. 3-6 entsprechend, unter Berücksichtigung der abweichenden Wahlzeit. Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    10. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer des Vereins. Der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied mit der Protokollführung beauftragten. Das Protokoll muss mindestens Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  • § 14 Mitgliedsbeiträge

    1. Die Mitgliedsbeiträge, die an den Verein zu entrichten sind, werden als Jahresbeiträge festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie Sonderregelungen in Einzelfällen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    2. Für Schüler, Auszubildende, Studenten und Rentner kann die Mitgliederversammlung ermäßigte Beiträge festlegen. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist bei Antragstellung zur Mitgliedschaft sowie auf Anforderung zu belegen. Die erlöschende Berechtigung zur Ermäßigung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
    3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zustimmung des Vorstands zur Mitgliedschaft und endet erst mit Erlöschen der Mitgliedschaft oder Beschluss der Mitgliederversammlung.
    4. Die Zahlung des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages durch die Mitglieder, kann in Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträgen per Dauerauftrag oder Überweisung erfolgen.
    5. Für Barzahler des Jahresbeitrages, ist dieser spätestens zur Jahreshauptversammlung beim Kassierer zu entrichten.
  • § 15 Ordnungsstrafen

    1. Ordnungsstrafen können vom Vorstand für Verstöße der Versammlungsdisziplin, der Verletzung der Vereinszwecke und der Pflichten der Mitglieder ausgesprochen werden.
    2. Ordnungsstrafen dürfen in Form von Geldbußen verhängt werden. Die Höchstgrenze darf die Hälfte eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
    3. Das vorübergehende Sperren des Rechts auf Teilnahme an Vereinsaktivitäten und Verweigern des Zutritts zum Vereinsgelände ist eine zugelassene Ordnungsstrafe.
    4. Eine Berufung des Betroffenen muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
  • § 16 Satzungsänderung

    Die Änderung der Satzung des Vereins bedarf 2/3 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Im Protokoll der Mitgliederversammlung ist der genaue Wortlaut der Satzungsänderung zu protokollieren.

  • § 17 Auflösung des Vereins und Liquidation

    1. Die Auflösung des Vereins bedarf 2/3 der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
    2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die durchaus der momentan geschäftsführende Vorstand sein kann.
    3. Bei Auflösung, bei Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung zur weiteren Verwendung der Erhaltung und des Ausbaus des Heimatmuseums um diesen technisch kulturhistorisch vorhandenen Teil der Geschichte Staßfurts.
  • § 18 Haftungsausschluss

    Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungshilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

  • § 19 Gültigkeit der Satzung

    1. Diese Satzung ist ab der Beschlussfassung in Kraft zu setzen.
    2. Sie verliert Ihre Gültigkeit bei Auflösung des Vereins sowie bei Inkrafttreten einer neuen Satzung.
  • Der Vorstand

    Staßfurt, den 17. März 2012

     

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